Polizei Berlin muss Falschbehauptung über Linke-Bundestagsabgeordneten unterlassen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Äußerungen der Berliner Polizei die Rechte des Bundestagsabgeordneten der Partei Die Linke, Cem Ince, verletzt haben. Die Behörde hatte gegenüber der Presse behauptet, Cem Ince sei „aufgrund eines tätlichen Angriffes“ auf einen Polizeibeamten im Rahmen einer nicht angemeldeten Demonstration festgenommen worden. Diese Darstellung ist laut Verwaltungsgericht unzulässig (VG Berlin, Beschluss vom 01.02.2026 – VG 1 L 745/25).
Hintergrund des Verfahrens:
Der Abgeordnete Cem Ince nahm im Oktober als parlamentarischer Beobachter an einer angemeldeten Demonstration in Berlin teil. Im weiteren Verlauf wurde er festgenommen und verletzt. Die Polizei Berlin äußerte sich gegenüber Medienvertreter*innen zu den angeblichen Hintergründen der Festnahme und beschuldigte den Politiker eines tätlichen Angriffes auf einen Polizeibeamten. Diese Meldung wurde von einigen großen Medien aufgegriffen und weiterverbreitet, wogegen sich Cem Ince nun in einem Eilverfahrenvor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolgreich wehren konnte.
Das Gericht stellt fest, dass die Polizei den Abgeordneten rechtswidrig vorverurteilt habe. Die Äußerung gegenüber der Presse, die Festnahme des Antragstellers sei „aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten“erfolgt, erwecke für ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum den Eindruck, dass ein mit Gewalt geführter Angriff des Antragstellers auf einen Polizeibeamten bereits feststehe. Die Formulierung trage „dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung nicht hinreichend Rechnung, weil die präjudizierende Darstellung, die Festnahme des Antragstellers sei aufgrund seines tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten erfolgt, den unzutreffenden Eindruck erweckt, dieser sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt“.
Auch die Äußerung, die Festnahme habe im Rahmen einer nicht angemeldeten Versammlung stattgefunden, ist nachweislich unwahr. Dadurch werde ebenfalls ein unzutreffender Eindruck erweckt, wonach Ince „sein Bundestagsmandat zum Schutz desordnungswidrigen Vorgehens von Veranstaltern bzw. Versammlungsleitern einsetzen“ würde.
Da die Berliner Polizei ihre Äußerungen auch im gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig verteidigte, ging das Verwaltungsgericht von einer Wiederholungsgefahr aus: „Verteidigt die Behörde aber noch im Rechtsstreit vehement die Rechtmäßigkeit der von ihr verwendeten Formulierung und/oder streitet einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ab, ist – bei im Übrigen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen – eine für den Erfolg des Eilantrags hinreichende Wiederholungsgefahr anzuerkennen.
Cem Ince zeigt sich erleichtert: „Dass nun ein Gericht bestätigt, dass die Polizei Berlin geltendes Recht verletzt hat, zeigt, wie wichtig eine rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist. Es ist inakzeptabel, dass man von der Polizei erst geschlagen und anschließend medial vorverurteilt wird. Ich bin froh über die deutliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Sie zeigt, dass Betroffene derartige Rechtswidrigkeiten nicht hinnehmen müssen.“
Vertreten wurde Cem Ince von Rechtsanwalt Dr. Sascha Wolf, der erläutert: „Polizeiliche Pressearbeit unterliegt rechtsstaatlichen Grenzen, insbesondere wenn es um vermeintliche Straftaten geht. Behörden dürfen sachlich über ihre Arbeit informieren, aber Ermittlungsverfahren nicht vorgreifen. Sollte die Berliner Polizei die ihr untersagten Äußerungen wiederholen, droht dem Land Berlin als Rechtsträger nun ein Ordnungsgeld.“
